

Statuten 12. Juni 2009
I. NAME, SITZ UND ZWECK
Art. 1 Name
Unter dem Namen „Volleyballclub Uettligen" (VCU) besteht ein politisch und konfessionell unabhängiger Verein nach den Artikeln 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Art. 2 Sitz
Der Sitz des VCU ist Uettligen.
Art. 3 Zweck
Der VCU bezweckt die Pflege und Förderung des Volleyballspiels.
Art. 4 Zugehörigkeit
Der VCU ist Mitglied des Regionalen Volleyballverbandes Bern (RVB) und von Swiss Volley.
II. MITGLIEDSCHAFT
Art. 5 Mitgliedschaft
Mitglied im VCU werden können natürliche und juristische Personen. Die Aufnahme erfolgt durch die Hauptversammlung.
Art. 6 Arten der Mitgliedschaft
Es werden unterschieden: Aktiv-, Junioren-, Passiv- und Ehrenmitglieder sowie Funktionäre. Alle Mitglieder haben an der Hauptversammlung das gleiche Stimmrecht.
Art. 7 Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft erlischt mit der vollständigen Liquidation des Vereins, durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Wer aus dem VCU austreten will, hat dies nach Erfüllung aller offenen Verpflichtungen bis spätestens Ende Mai dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben. Der Austritt gilt rückwirkend auf Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres.
III. ORGANISATION
Art. 8 Organe
Die Organe des VCU sind:
a) Hauptversammlung
b) Vorstand
c) Revisionsstelle
Art. 9 Hauptversammlung
Sie ist das oberste Organ des VCU. Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich spätestens 4 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres statt und wird vom Vorstand unter Angabe der Traktanden 20 Tage vor der Durchführung schriftlich einberufen oder auf der Homepage des Vereins (www.vcuettligen.ch) angekündigt. Auf der Homepage wird bis Ende des Geschäftsjahres das Datum der Hauptversammlung und das Datum der Bekanntgabe der Traktanden und Anträge für die Hauptversammlung bekannt gegeben.
Die Einberufung einer ausserordentlichen Hauptversammlung kann durch den Vorstand oder auf schriftlichem Weg durch 1/5 der Aktivmitglieder verlangt werden. In letzterem Falle hat der Vorstand die nötigen Unterschriften abzuwarten und die Versammlung innert zwei Monate nach Eingang des Gesuches einzuberufen. Ausserordentliche Hauptversammlungen müssen schriftlich einberufen werden. Mit der Einladung sind die Traktanden bekannt zu geben.
Die Hauptversammlung kann nur über traktandierte Geschäfte beschliessen.
Art. 10 Kompetenzen der Hauptversammlung
Der Hauptversammlung kommen insbesondere folgende Befugnisse zu:
a) Genehmigung der Jahresberichte
b) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung der Vereinsorgane
c) Genehmigung des Budgets
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
e) Wahl der Mitglieder der Vereinsorgane (inkl. deren Funktionen)
f) Bewilligungen von Krediten und Verbindlichkeiten aller Art
g) Genehmigung von Statutenänderungen
h) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
i) Auflösung des Vereins
Anträge müssen 1 Monat vor der Hauptversammlung in schriftlicher Form dem Präsidenten eingereicht werden.
Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit in Sachgeschäften hat der Vorsitzende den Stichentscheid; bei Wahlen entscheidet das Los.
Statutenänderungen können von der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Über Versammlungen und Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen. Die Protokolle sind vom Präsidenten/von der Präsidentin und vom Sekretär/von der Sekretärin zu unterzeichnen.
Art. 11 Vorstand
Der Vorstand besorgt die Geschäfte des VCU und vertritt ihn gegen aussen. Der Vorstand konstituiert sich selber und setzt sich zusammen aus 5 Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre; seine Mitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) Präsident/Präsidentin
b) Sekretär/Sekretärin
c) Kassier/Kassierin
d) TK-Chef/TK-Chefin
e) Verantwortlicher/Verantwortliche Sponsoring
Die Aufgaben und Kompetenzen der einzelnen Ressorts regelt der Vorstand in Pflichtenheften
Art. 12 Revisionsstelle
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Mitgliedern. Diese werden von der Hauptversammlung für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt und sind wieder wählbar. Die Revisionsstelle erstattet der Hauptversammlung jährlich Bericht. Sie hat insbesondere zu prüfen, dass:
a) die Buchführung den Vereinsverhältnissen entsprechend eingerichtet und ordnungsgemäss geführt wird
b) die vorgenommenen Buchungen formell richtig sind
c) die Betriebsrechnung und die Bilanz mit dem Abschluss der Buchführung übereinstimmen
d) die finanziellen Beschlüsse der Hauptversammlung eingehalten werden.
Art. 13 Technische Kommission
Die Technische Kommission Sie organisiert den Spiel- und den Trainingsbetrieb des VCU. Sie wird geführt von der TK-Chefin/ vom TK-Chef. Sie setzt sich zusammen aus je einem Vertreter jeder Mannschaft, den Trainerinnen und Trainern sowie nach Bedarf aus weiteren Mitgliedern.
Art. 14 Ressortleiter/Ressortleiterinnen
Sie übernehmen und betreuen zur Entlastung des Vorstandes Spezialaufgaben wie z.B. die Betreuung der Homepage, die Materialverwaltung, das Lizenzwesen, die Adressverwaltung oder das J+S Abrechnungswesen. Sie werden vom Vorstand gewählt, mit einem Aufgabenbeschrieb ausgestattet und sind entweder dem Gesamtvorstand oder einem einzelnen Vorstandsmitglied zugeteilt.
IV. KASSAWESEN
Art. 15 Einnahmen
Die Einnahmen des VCU bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) freiwilligen Beiträgen, Spenden und Geschenken
c) übrigen Erträgen (wie z.B. Gemeindebeiträge oder J+S-Beiträge)
d) Sponsoring- und Werbeeinnahmen
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintritt in den Verein und endet mit dem Jahr des Austrittes.
Art. 16 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. April bis zum darauf folgenden 31. März.
Art. 17 Haftung und Versicherung
Die Haftung des VCU ist auf das Vereinsvermögen sowie auf die an der ordentlichen Hauptversammlung festgelegten Mitgliederbeiträge beschränkt. Für die Mitglieder besteht seitens des VCU keine Unfallversicherung. Jedes Mitglied hat deshalb nach eigenem Ermessen eine Versicherung abzuschliessen.
Art. 18 Kompetenzen
Der Vorstand verfügt pro Geschäftsjahr über eine Finanzkompetenz von Fr. 3'000. -.
V. VEREINSAUFLÖSUNG
Art. 19 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann durch die Hauptversammlung beschlossen werden, wenn ihr zwei Drittel aller eingeschriebenen Aktivmitglieder zustimmen. Das nach der Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen kann in einen Verein mit ähnlichen Zielsetzungen (Pflege und Förderung des Volleyballsportes) eingebracht werden oder es kann an Sportvereine mit Jugendförderung sowie gemeinnützige Organisationen in der Gemeinde Wohlen verteilt werden. Über die Verwendung beschliesst die Hauptversammlung.
VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 20 Anwendbares Recht
Sofern die Statuten nichts Näheres bestimmen, gelten die einschlägigen Bestimmungen des ZGB.
Art. 21 Inkrafttreten
Diese Statuten wurden durch die Hauptversammlung vom 12. Juni 2009 genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 23. Juni 2001.
Volleyballclub Uettligen (VCU)
Der Präsident: Die Sekretärin:
Roland Lymann Beatrix Raaflaub
Uettligen, 12. Juni 2009








